Veröffentlichung von Fotoaufnahmen im Verein Seit Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO von 2016) hat kaum ein anderes Thema bei Vereinen für so viel Unsicherheit gesorgt wie die Frage, ob Bildaufnahmen von Mitgliedern oder von Veranstaltungsteilnehmern auf der Webseite des Vereins oder im Vereinsheft noch veröffentlicht werden dürfen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Rechtsunklarheit soll den Vereinen hiermit aufgezeigt werden, unter welchen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen eine zulässige Veröffentlichung von Bildaufnahmen erfolgen kann und was dabei zu beachten ist. 1. Rechtmäßigkeit (Art. 6 DSGVO) Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Vereinsmitglieder, Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Personen abgelichtet sind, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die nur gestützt auf eine Rechtsgrundlage (a) oder mit der Einwilligung der betroffenen Personen (b) erfolgen darf. a) Berechtigte Interessen des Vereins (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO / § 23 Kunsturhebergesetz (KUG)) Die Veröffentlichung von Bildaufnahmen auf der Webseite des Vereins mit dem Ziel, die Außendarstellung zu fördern und über stattgefundene Veranstaltungen zu informieren, stellt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Vereins dar. Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung kommt demnach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO in Frage. Danach ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn sie für die Erreichung der berechtigten Interessen des Vereins erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte/Grundfreiheiten der Betroffenen dem Veröffentlichungsinteresse entgegenstehen. Bei dieser Abwägung kann auf die Bewertungsgrundsätze nach dem Kunsturhebergesetz zurückgegriffen werden, wonach die Veröffentlichung von Fotos auch ohne Einwilligung der Betroffenen insbesondere dann zulässig ist, sofern die Bilder bei einer öffentlichen Veranstaltung aufgenommen worden sind oder die abgebildeten Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Dabei darf jedoch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt werden. Ebenfalls sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zum Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Kann also der Betroffene angesichts der Umstände der Datenerhebung damit rechnen, dass eine Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos zur Verwirklichung der Vereinsziele erfolgt, spricht dies für eine zulässige Datenverarbeitung. Wichtig dabei ist aber, dass der Verein transparent im Sinne des Art. 13 DSGVO über die Datenverarbeitung und die Betroffenenrechte, beispielsweise durch eine deutliche Hinweisbeschilderung und vorab erfolgende Ankündigung, informiert (siehe Punkt 2.). Sofern der Verein also über öffentliche Wettkampfergebnisse auch in bebilderter Form, z.B. durch Ablichtung bestimmter Spielszenen, berichten möchte, kann er dies grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Betroffenen tun. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn im Hintergrund Zuschauer lediglich als Beiwerk zu sehen sind. Daneben kann aber auch die Veröffentlichung eines Mannschaftsfotos im berechtigten Interesse eines Vereins liegen, wenn damit beabsichtigt ist, öffentlichkeitswirksam auf aktuelle Vereinsaktivitäten hinzuweisen. Schutzwürdige Belange der Betroffenen, insbesondere bei Kindern Ob Interessen oder Grundrechte der Betroffenen das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, ist immer anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen. Insbesondere diffamierende Ablichtungen oder Fotos von Situationen, die Rückschlüsse auf sensible Daten (Art. 9 DSGVO, Gesundheitsdaten, Sexualleben, Religionsdaten) zulassen, können ohne Einwilligung nicht zulässig veröffentlicht werden. Auch die Interessen von Kindern sind nach dem Wortlaut der Verordnung besonders schutzwürdig, weshalb Fotos mit Kindern regelmäßig, vor allem dann, wenn eine Veröffentlichung auf einer Webseite erfolgen soll, nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten weiterverbreitet werden sollten. Die abgebildeten Personen haben nach Art. 21 DSGVO die Möglichkeit, der Veröffentlichung von Fotos, auf denen sie erkennbar sind, zu widersprechen. Der Widerspruch wirkt ab dem Zeitpunkt, an dem er eingelegt wird. Sobald also eine abgebildete Person einen Widerspruch erklärt hat, sollte eine Veröffentlichung der Bildaufnahme nicht weiter vorgenommen werden, sofern der Verein keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Veröffentlichung nachweisen kann.
b) Einwilligung (Art. 7 DSGVO) Kann die Veröffentlichung von Fotos nicht auf eine Rechtsgrundlage wie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden, kann diese nur nach erklärter Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Die Einwilligung muss von anderen Willenserklärungen (bspw. im Aufnahmeantrag) klar zu unterscheiden sein. Es genügt also nicht, wenn mit der Unterschrift unter einen Mitgliedsantrag gleichzeitig ein Einverständnis zur Veröffentlichung von Bildaufnahmen verbunden sein soll. Daneben muss die Erklärung in einer leicht verständlichen und klaren Sprache so formuliert sein, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Reichweite seiner Willensbekundung und den damit verbundenen Datenumgang einschätzen zu können. Die Einwilligung bedarf zwar nicht der Schriftform, jedoch muss der Verein nachweisen können, dass die abgebildeten Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Sollte also aus Praktikabilitätsgründen die Einwilligung mündlich erteilt worden sein, so sollte sich der Verein dies in der Regel im Nachgang schriftlich bzw. elektronisch von dem Betroffenen bestätigen lassen. Zu beachten ist, dass eine Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). In diesem Fall dürfen Fotos, auf denen der Betroffene abgelichtet ist, nicht weiter veröffentlicht werden und sind beispielsweise von der Vereinswebseite zu entfernen.
2. Informationspflichten des Vereins (Art. 12 ff. DSGVO) Entscheidend ist zudem, dass der Verein transparent auf die geplante Datenverarbeitung hinweist. Der Inhalt der Informationspflichten ergibt sich hierbei aus Art. 13 DSGVO. Es ist insbesondere darüber aufzuklären, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage die Bildaufnahmen an welcher Stelle veröffentlicht werden sollen. Daneben muss auf die Rechte des Betroffenen und insbesondere die Möglichkeit, der Veröffentlichung widersprechen zu können (Art. 21 DSGVO), hingewiesen werden. Sofern der Verein beispielsweise Bilder eines Fußballspiels veröffentlichen will, müsste er auf dem Sportplatz durch das Anbringen von Hinweisschildern informieren. Die Schilder sollten dabei so aufgestellt werden, dass möglichst alle potentiell Betroffenen (Teilnehmer wie Zuschauer) von der Absicht des Vereins Kenntnis nehmen können, weshalb sich insbesondere die Zugänge zum Sportplatz anbieten. Ähnliches gilt aber auch bei sonstigen Vereinsfesten, wenn Fotos des Veranstaltungsgeschehens veröffentlicht werden sollen. Hierbei empfiehlt es sich beispielsweise, ein Hinweisschild am Eingang zum Veranstaltungsraum anzubringen und bereits im Vorfeld einer Veranstaltung durch Ankündigung. Sollen Mannschaftsfotos o.ä. veröffentlicht werden, könnte die Information der Mitglieder durch entsprechende Regelungen in der Satzung oder in einer separaten Datenschutzerklärung bzw. -ordnung, auf die in der Satzung verwiesen wird, hergestellt werden. Die Regelungen sollten in der Vereinszeitschrift veröffentlicht oder in der Mitgliederversammlung zwecks Transparenz vorgestellt werden. Die Datenschutzerklärung ist darüber hinaus in den Aufnahmeantrag zu integrieren, damit Neumitglieder entsprechend informiert werden. |